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Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen 

Kurzbeschreibung

Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Beschreibung

Die Leistungen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ umfassen: 

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z. B. für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied setzten wir einen eigenen Regelsatz fest.
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z. B. für Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf, Fahrkarten, ergänzende Lernförderung, Mittagessen in der Schule oder Vereinsbeiträge, Musikunterricht und ähnliches.
  • Bedarf für Unterkunft und Heizung.
  • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, zur Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger.
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

  • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis nur dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
  • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
  • alleinerziehend sind,
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfe für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
  • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
  • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
  • Sie Schüler:in sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu berücksichtigt es die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder, also z. B.:

  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, z. B.:

  • kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 Euro)
  • ein angemessenes Hausgrundstück

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder Gutachten der Deutschen Rentenversicherung
  • Einkommensnachweise, z. B. zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, z. B. Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 


Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Gegebenenfalls fordern wir weitere Unterlagen von Ihnen an, wie z. B. aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel.

Gebühren

keine

Bearbeitungsdauer

Diese ist abhängig vom Einzelfall.

Fristen

  • Wir zahlen Hilfe ab dem Bekanntwerden der Notlage.
  • Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen müssen Sie einhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
  • Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, wenn Sie mit dem Bescheid – nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) – nicht einverstanden sind.
  • Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, müssen Sie uns die Änderungen mitteilen. Erhöhte Leistungen erhalten Sie frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen

Voraussetzungen

Damit Sie die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet, Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.

  2. Sie erhalten  keine der folgenden Sozialleistungen:
    - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld),
    - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
    - Grundleistungen für Asylsuchende.

  3. Sie müssen 
    - zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sein oder
    - eine Altersrente beziehen, obwohl Sie die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben.

Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten und dies vom Rententräger festgestellt wurde.

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

  1. zusammen mit den Eltern leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder
  2. ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können.

Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt leistet das Sozialamt ab dem Zeitpunkt, ab dem es über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

  • Setzen Sie sich mit unserer Infostelle in Verbindung. 
    Telefonnummer: 06131 12-3737
    E-Mail: Infostelle-Amt-fuer-soziale-Leistungenstadt.mainzde 
    Adresse: Kaiserstraße 3 – 5, 55116 Mainz
  • Für die Beantragungen der Leistung „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nutzen Sie unseren Online Service oder Sie laden sich den Antrag als pdf-Datei herunter und senden diesen ausgefüllt zu uns.
  • Hinweis: Einen Link zu Informationen und Antragsformulare rund um das „Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)" finden sie unter „Ähnliche Leistungen“
  • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Der Bescheid wird Ihnen in der Regel per Brief zugestellt.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrem zuständigen Sozialamt unverzüglich  mitzuteilen.

Zuständige Stelle

Grundsätzlich ist das Sozialamt Ihres Wohnortes für Sie zuständig. 

Hinweis: Sollten Sie den Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgeben, leitet dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiter. In diesem Fall informieren wir Sie über die Weiterleitung des Antrags.

Ihr örtliches Sozialamt finden Sie über den "Behördenfinder" unten auf der Website. 

Rechtsbehelf

Sie können

  • Einen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides einlegen.
  • Eine Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides einlegen.

Was sollte ich noch wissen

Telefonische Sprechzeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10 Uhr bis 12 Uhr