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Hilfe zur Pflege beantragen 

Beschreibung

Bei pflegebedürftigen Personen übernimmt die Sozialhilfe unter bestimmen Voraussetzungen die mit der Pflege verbundenen Kosten. Die Kostenübernahme erfolgt nachrangig zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und ist einkommens- und vermögensabhängig.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist unter anderem, dass Sie pflegebedürftig sind. 

Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren und bewältigen können. 

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welche Ihre Pflegeversicherung beauftragt. Der MDK beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Er bestimmt den Pflegegrad mit einem Punktesystem. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Wenn Sie die ungedeckten Restkosten nicht übernehmen können, kommen ergänzend Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege – in Frage. 

Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung. 

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beauftragen. 

Die pflegerische Versorgung kann im häuslichen Bereich, in ambulanten Wohngruppen oder für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung geleistet werden.

Welche Leistungen Sie konkret in Anspruch nehmen können, orientiert sich an dem Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung. 

Dieser sieht folgende Unterstützungsmöglichkeiten vor:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag

Ab Pflegegrad 2 bis 5:

  • Häusliche Pflege in Form von: Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen, ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege gewährt die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
Telefon
+49 6131 115

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie: Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Laura Antropius
  • Buchstabenbereich: A und Ba bis Bh und C und Mo
 +49 6131 12-2608  Laura.Antropiusstadt.mainzde
 Frau Lisa Brand
  • Buchstabenbereich: Ea bis Ev und G und H und Ne bis Nz und Schul bis Schz
 +49 6131 12-2725  Lisa.Brandstadt.mainzde
 Frau Annelore Grötschel
  • Buchstabenbereich: Fri bis Fz und Pf bis Pi und Scha bis Schuk
 +49 6131 12-2729  Annelore.Groetschelstadt.mainzde
 Frau Melisa Nalic
  • Buchstabenbereich: Bi bis Bo und Dr bis Dz und Na und So bis Sz und St und T
 +49 6131 12-4156  Melisa.Nalicstadt.mainzde
 Frau Vivien-Celine Rausch
  • Buchstabenbereich: Br bis Bz und Fl bis Fre und Pa bis Pe und Q und R und Sa bis Sn und (ohne Sch)
 +49 6131 12-3058  Vivien-Celine.Rauschstadt.mainzde
 Frau Selina Seibert
  • Buchstabenbereich: Pl bis Pz und W und X und Y
 +49 6131 12-2706  Selina.Seibertstadt.mainzde
 Frau Anja Starke
  • Buchstabenbereich: Ew bis Fi und L und Ma bis Mi und O und U bis V und Z
 +49 6131 12-3932  Anja.Starkestadt.mainzde
 Frau Sina Werner
  • Buchstabenbereich: Da bis Do und J und K und Mu
 +49 6131 12-2845  Sina.Wernerstadt.mainzde

Unterlagen

Folgende Dokumente benötigen wir von Ihnen:

  • Antrag auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
  • Anlage Mitwirkungspflichten
  • Erklärung zur Schweigepflichtentbindung
  • Betreuende/Bevollmächtigte: Betreuendenausweis bzw. Vollmacht 
  • Einkommensnachweise 
  • Vermögensnachweise
  • Personalausweis
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
    (Sollten Sie nicht über die gesetzliche Pflegeversicherung versichert sein, bitten wir Sie, anstelle des Gutachtens des MDK, einen aktuellen ärztlichen Bericht vorzulegen.)
  • Bescheid der gesetzlichen Pflegeversicherung über die gewährten Pflegeleistungen
  • Entlassberichte aus der Klinik
  • Schwerbehindertenausweis
  • Anlage Mietbescheinigung 
  • Ggf. benötigen wir weitere Unterlagen von Ihnen, die wir bei der Antragsprüfung anfordern.

Gebühren

Das Antragsverfahren ist für Sie grundsätzlich kostenfrei. 

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag entscheiden wir so schnell wie möglich. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Fristen

  • Die festgesetzten Fristen für die Vorlage von Unterlagen müssen Sie unbedingt einhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigert werden.
  • Dies gilt auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid – nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch dem Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) – nicht einverstanden sind.

Unterstützende Institutionen

Bevor Sie sich mit dem Amt für soziale Leistungen der Stadtverwaltung Mainz in Verbindung setzen, können Sie sich auch an die „Pflegestützpunkte der Landeshauptstadt Mainz“ wenden. Diese  beraten Sie umfassend und unterstützen Sie bei der Antragstellung auf die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“.

Hinweise

Hinweis: Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro brutto liegt. 

Unterhaltspflichtige:

Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert, mindestens Pflegegrad 1.
  • Sie (oder von Ihnen (nicht) getrennt lebende Ehegatt:in oder Lebenspartner:in) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten selbst zu tragen.

Sie können Hilfe zur Pflege auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung prüfen wir die von Ihnen eingereichten Unterlagen und bestimmen, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit. 

Außerdem prüfen wir Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (und das von Ehe- oder Lebenspartner:innen). Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, berücksichtigen wir das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern.

Zuständige Stelle

Werden Sie derzeit im häuslichen Bereich versorgt und ist Ihr Wohnort in Mainz, so ist das Amt für soziale Leistungen der Stadtverwaltung Mainz für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständig.

Werden Sie derzeit in einer Pflegeeinrichtung versorgt, so ist der Träger der örtlichen Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme gelebt haben.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich vor einer ersten Antragstellung an die Pflegestützpunkte der Landeshauptstadt Mainz. 

Auch unser Sozialdienst berät Sie gerne.

Rechtsbehelf

Sie können

  • einen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beim Amt für soziale Leistungen der Stadtverwaltung Mainz stellen. Wenn Sie Leistungen in einer stationären Pflegeeinrichtung erhalten, können Sie Ihren Widerspruch zusätzlich beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einreichen.
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides einreichen.

Was sollte ich noch wissen

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.