Kraftfahrzeug anmelden, allgemeine Übersicht
Beschreibung
Hinweis: Bei der Kennzeichenabbildung handelt es sich um einen Auszug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung durch die Zulassungsbehörde.
Nachweis über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Zum 1. März 2008 wurde in Deutschland die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) zum Abruf eingeführt.
Damit entfällt die Pflicht zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach altem Muster (Deckungskarte). Die Versicherer teilen ihren Kunden stattdessen eine Versicherungsbestätigungs-Nr. (eVB, 7-stelliger alphanumerischer Code) mit. Mit Hilfe dieser eVB-Nummer kann die Zulassungsbehörde prüfen, ob eine verarbeitungsfähige Versicherungsbestätigung für den/die Halter/in hinterlegt wurde.
KFZ-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
Wer ein Fahrzeug neu zulässt oder ummeldet, muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilen. Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung.
Das bisherige Zahlungsverfahren über die Einzugsermächtigung wurde nunmehr europaweit vereinheitlicht. Daher ist eine Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt. Statt Kontonummer und Bankleitzahl sind jetzt IBAN und BIC im Einsatz.
Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, die bisher in dem Zuständigkeitsbereich der Finanzämter lag, wird seit 5. April 2014 von dem Hauptzollamt Ulm durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter zoll.de.
Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren muss im Regelfall bei jeder Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorgelegt werden. Das für die Zulassungsbehörde Mainz gültige SEPA-Lastschriftmandat finden Sie im Abschnitt "Formulare" am Ende dieser Seite oder liegt in Papierform vor Ort bereit.
Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für ein Fahrzeug finden Sie unter zoll.de. Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Original) im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde eingereicht werden.
Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde
Die Zulassung ist davon abhängig, dass alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt wurden. Rückständige Gebühren können im Rahmen der Zulassung vor Ort beglichen werden.
Umschreibung mit Kennzeichenmitnahme
Seit dem 1.1.2015 ist bundesweit die Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel ohne Halterwechsel aufgehoben. Halter/in eines zugelassenen Fahrzeuges, die innerhalb von Deutschland umziehen, können auf Wunsch das Kennzeichen mitnehmen. Die Umschreibung des Fahrzeuges nach Mainz muss jedoch weiterhin erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen für eine Umschreibung mit Kennzeichenmitnahme entnehmen Sie bitte der Dienstleistung "Kraftfahrzeug ummelden (Umschreibung)" im Abschnitt ähnliche Dienstleistungen .
Für nähere Informationen bitte die entsprechende Leistung aufrufen!
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.
Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
Ist der jeweiligen Leistung zu entnehmen.
Gebühren
Ist der jeweiligen Leistung zu entnehmen.
Zahlungsart
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Service
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