Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.
Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.
Das Standesamt kann der oder dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt ausstellen.
Eltern tot geborener Kinder können seit Mai 2013 die Geburt beim Standes-, Rechts- und Ordnungsamt eintragen lassen, ihrem Kind einen Namen und damit offiziell eine Existenz geben. Diese Regelung gilt auch für Eltern, deren Sternenkind bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht lebend zur Welt gekommen ist.
Eingetragen werden können:
- Vorname/n
- Familienname
- Geschlecht
- Geburtstag
- Geburtsort
- Angaben zu den Eltern
Es lag eine Fehlgeburt vor, diese wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.
Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.
In der Regel gibt es keine nennenswerten Fristen, da es sich hier um Trauerbewältigung der betroffenen Personen handelt. Da keine Beurkundung erfolgt und die Bescheinigung keine Rechtswirkungen zur Folge hat, kommen hier, z. B. die Fristen der Anzeige einer Lebendgeburt nicht in Betracht.
In der Regel erfolgt die Ausstellung sofort.