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Gefährliche Hunde, Erlaubnis beantragen 

Beschreibung

Als gefährlich gelten Hunde des Typs:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Stafford Bullterrier
  • sowie Hunde, die von ihnen abstammen
  • Die Bullterrier sind auf Grund ihrer Rasse grundsätzlich keine gefährlichen Hunde.


Genehmigung für die Haltung durch das Standes-, Rechts- und Ordnungsamt:

  • schriftlicher Antrag 
  • eigenhändig unterschrieben (deshalb nur per Post, nicht per Mail senden)


Für die sogenannten Kampfhunde gilt Kraft Gesetzes grundsätzlich ein Leinen- und Maulkorbzwang.

  • Bei Hunden, die sich als bissig erwiesen haben, wird dies ggf. durch das Rechts- und Ordnungsamt verfügt.


Ordnungswidrigkeiten können geahndet mit

  • einem Verwarnungsgeld bis zu 35 Euro oder
  • einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro
  • Sicherstellung des Hundes bei fehlender Genehmigung

Voraussetzungen

  • Berechtigtes Interesse an der Haltung
  • Antragsteller hat das 18. Lebensjahr vollendet

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz
Raum
1. Stock, 104
Telefon
+49 6131 12-3993
Telefax
+49 6131 12-3010
E-Mail
gefaehrliche.hundestadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Der Zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst ist rund um die Uhr unter Tel. +49 6131 12-49333 besetzt.

Eine Vorsprache beim Fachbereich Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht sowie bei dem Fachbereich für Fischereischeine ist nur im Rahmen eines vorab vereinbarten Termins möglich.

Bitte beachten Sie im Rahmen der Terminvereinbarung für Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht auch die sich am Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens
orientierende Buchstabenzuteilung:

Herr Weishahn, Buchstaben A bis H,    Tel. +49 6131 12-2409
Herr Müller,   Buchstaben I bis St,   Tel. +49 6131 12-2414
Herr Busch,    Buchstaben Sch bis Z,  Tel. +49 6131 12-2399

Fundbüro:

Montag und Dienstag:
9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15 Uhr

Mittwoch:
9 bis 12 Uhr

Donnerstag:
9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 16 Uhr

Freitag:
9 bis 12 Uhr

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Bauhofstraße/ Landesmuseum
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC im Foyer.

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Anleinpflicht von Hunden in Mainz, freilaufende, streunende Hunde und gefährliche Hunde, Landeshundegesetz, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Sperrbezirksverordnung Anleinpflicht von Hunden in Mainz, freilaufende, streunende Hunde und gefährliche Hunde, Landeshundegesetz, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten  +49 6131 12-3993  gefaehrliche.hundestadt.mainzde

Unterlagen

  • Formular: Anmeldung des gefährlichen Hundes
  • Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
  • Nachweis, dass die charakterliche Eignung besteht, einen solchen Hund zu halten
    (Führungszeugnis, Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle)
  • Haftpflichtnachweis
  • Chip-Bescheinigung des Tierarztes
  • Bescheinigung über die Unfruchtbarmachung des gefährlichen Hundes (entfällt bei bissigen Hunden)

Gebühren

Erlaubnisgebühr:          38,50 € bis 155 €
Widerruf der Erlaubnis: 38,50 € bis 155 €
Maulkorbbefreiung:        7,50 € bis   77 €

Zahlungsart

  • Bar
  • Überweisung 
  • EC-Karte

    EC-Kartenzahlung erwünscht

Fristen

nach Vorlage der Unterlagen: sofort, ggf. Postweg

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)
  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 10.05.2006
  • Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland

Hinweise

Der Begriff "berechtigtes Interesse" ist eng auszulegen.

  • Die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt grundsätzlich nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht.
  • Die gefährlichen Hunde sind von einem Tierarzt durch einen elektronisch lesbaren Chip in ISO-Norm mit einer 15stelligen Identifikationsnummer unverwechselbar zu kennzeichnen.

  • Handel, Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden sind verboten

  • In der Öffentlichkeit besteht grundsätzlich Maulkorb- und Leinenzwang für gefährliche Hunde

  • Eine Ausnahme hiervon wird nur gewährt, wenn es sich um einen kranken Hund handelt,
    bei dem durch das Tragen eines Maulkorbes eine ernste Gefahr für die Gesundheit
    entsteht und und auf Grund der Art der Krankheit ausgeschlossen werden kann, dass er Menschen, Tiere oder Sachen angreift und beißt.

  • Ferner kann ein gefährlicher Hund vom Maulkorbzwang befreit werden,
    wenn er sich nicht als bissig erwiesen hat und der Hundehalter bzw. Hundeführer mit ihm die Begleithundeprüfung abgelegt hat. Auch bei Welpen (bis zur 16. Lebenswoche) und jungen Hunden kann eine zeitlich befristete Ausnahme (bis zum 12. Monat) verfügt werden.

  • In allen Fällen ist ein formloser Antrag auf Maulkorbbefreiung beim Standes-, Rechts- und Ordnungsamt einzureichen

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