Gewerberegisterauskunft beantragen
Beschreibung
Die Dienstleistung wird ab sofort im Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßigflügel, erbracht.
Die Gewerbemeldestelle kann folgende Daten über einen Gewerbetreibenden aus dem Gewerberegister übermitteln:
- Name
- betriebliche Anschrift
- angezeigte Tätigkeit
Beantragung
- per Post
- Online-Formular
Eine erweiterte Gewerberegisterauskunft kann zu folgenden Angaben erfolgen:
- Handelsregistereintrag
- Rechtsform
- An- und Abmeldedatum
- Niederlassung(en)
- Name, Privatanschrift, Geburtsdatum des/der Geschäftsführer
- Frühere Betriebsanschrift, Geschäftsführer, Rechtsform, Firma (Unternehmensname) und weitere
Für die Mitteilung weiterer Daten aus dem Gewerberegister ist der Nachweis eines rechtlichen Interesses notwendig
Voraussetzung
Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn der oder die Auskunftsbegehrende ein "berechtigtes Interesse" an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen kann.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-FlügelKaiserstraße 3-5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Gewerbemeldestelle
- Montag, Mittwoch und Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr
- Mittwoch: 9 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16 Uhr
- Dienstag und Freitag: geschlossen
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Kevin Wex |
|
+49 6131 12-2752 | Kevin.Wexstadt.mainzde |
Frau Malina Schreiber | – | +49 6131 12-2752 | Malina.Schreiberstadt.mainzde |
Gebühren
15 bis 60 €
Je nach Sachverhalt für das Erteilen von Auskünften über einen oder mehrere Gewerbebetriebe
Zahlungsart
Mittels Überweisung nach Erhalt eines Gebührenbescheids unter Angabe des darin mitgeteilten Vertragsgegenstandes.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 2 Gewerbesteuergesetz
- Ziffer 2 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung
(besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25.2.2002, GVBI Nummer 4 Seite 96) - § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig.
(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.