Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen
Sie befinden sich hier:
  1. Verwaltung & Politik
  2. Bürgerserviceportal
  3. Ämter direkt
  4. Standes-, Rechts- und Ordnungsamt
  5. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  6. Allgemeine Ordnungs- und Sicherheitsverwaltung
  7. Waffen: Waffen und Munition, Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme beantragen

Waffen: Waffen und Munition, Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme beantragen 

Kurzbeschreibung

Wenn Sie weiterhin eine Waffe oder Munition im Bundesgebiet mitnehmen wollen, können Sie eine Verlängerung Ihres Erlaubnisscheins beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie Waffen oder Munition mitnehmen wollen, benötigen Sie hierfür einen Erlaubnisschein. Wenn Sie einen Erlaubnisschein bereits erhalten haben, können Sie diesen mehrfach verlängern lassen.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-Flügel
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Der Zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst ist rund um die Uhr unter Telefon +49 6131 12-49333 besetzt.


Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht:

Jede Erlaubnis im Bereich Waffen-, Jagd- oder Sprengstoffrecht setzt eine vorherige Sachbearbeitung incl. Zuverlässigkeitsüberprüfung voraus. Es ist daher immer zuerst ein entsprechender schriftlicher Antrag zu stellen (Einwurf bei der Stadt, E-Mail, Fax, Post).

Gerne können Sie hierfür unsere Antragsformulare auf der Homepage nutzen um an alle nötigen Angaben zu denken.

Nach erfolgter Sachbearbeitung meldet sich der/die jeweilige Sachbearbeiter:in bei Ihnen und vereinbart einen persönlichen Termin zur abschließenden Bearbeitung (Einträge, Verlängerungen, Aushändigung von Erlaubnissen, etc.).

Sollten Sie ein anderweitiges Anliegen haben sind unsere Mitarbeitenden wie folgt telefonisch erreichbar:

Bitte beachten Sie im Rahmen der Terminvereinbarung die sich am Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens orientierende Buchstabenzuteilung:

Herr Weishahn, Buchstaben        A bis H         Tel. 12-2409
Herr Müller,   Buchstaben        I bis S, St     Tel. 12-2414
Herr Busch,    Buchstaben   Sch, T bis Z         Tel. 12-2399

Fischereischeine:

Wenn Sie persönlich mit Mitarbeitenden aus dem Fachbereich für Fischereischeine sprechen möchten, müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren! 

Michelle Schönberg, Tel. 12-3132

Romy Anthes,         Tel. 12-3236



Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden (5. Stock Kreyßig-Flügel, Erdgeschoss Lauteren-Flügel).

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Nico Busch
  • Buchstabenbereich: Sch und T bis Z
 +49 6131 12-2399  waffenstadt.mainzde
 Herr Christian Müller
  • Buchstabenbereich: I bis S
 +49 6131 12-2414  waffenstadt.mainzde
 Herr Johannes Weishahn
  • Buchstabenbereich: A bis H
 +49 6131 12-2409  waffenstadt.mainzde

Unterlagen

  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
  • für Personen aus einem Drittstaat bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition durch die Bundesrepublik in einen anderen Mitgliedstaat: vorherige Zustimmung des Mitgliedstaates, sofern diese erforderlich ist
  • gegebenenfalls amtliche Mitteilungen des Heimatstaates übererforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und ausreichende Sachkunde mit jeweils deutscher Übersetzung

Gebühren

Verwaltungsgebühr zur Mitnahme in die Bundesrepublik Deutschland: EUR 50;
Verwaltungsgebühr zur Mitnahme durch die Bundesrepublik Deutschland: EUR 50;
Verwaltungsgebühr zur Mitnahme in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union: EUR 50

Fristen

Gültigkeit der Verlängerung: bis zu einem Jahr (kann mehrfach verlängert werden).

Voraussetzungen

Für eine Verlängerung gelten für Sie die gleichen Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

Eine Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in oder durch die Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass Sie

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen,
  • die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen haben.

Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn Sie

  • zum Erwerb und Besitz der Waffen berechtigt sind,
  • die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch Sie gewährleistet ist.

Sofern Sie Jägerin oder Jäger, Sportschützin oder Sportschütze beziehungsweise Brauchtumsschützin oder Brauchtumsschütze sind, können für Sie auch bei der Verlängerung eines Erlaubnisscheins Ausnahmeregelungen greifen.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung der Mitnahmeerlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag bei der Waffenbehörde und reichen die erforderlichen Unterlagen ein, dabei wird von Ihnen die Angabe benötigt, inwiefern sich folgende Daten verändert haben:
    • zu Ihrer Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Anschrift, bei Firmen auch Telefonoder Telefaxnummer, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises
    •  zu Schusswaffen: Anzahl und Art, Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer, gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen,
    • zu sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen,
    • zur Munition: Anzahl und Art, Kategorie nach Richtlinie 93/15/EWG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIPMunitionsprüfzeichen,
    • zum Grund der Mitnahme: genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder Munition mitgenommen werden sollen, Zweck der Mitnahme;
  • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen;
  • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der für Ihren  Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen örtlichen Waffenbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.

Was sollte ich noch wissen

Neben der Mitnahmeerlaubnis gibt es eine Verbringungserlaubnis, die eine andere Leistung beinhaltet.