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Aufenthaltserlaubnis: Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzregelung beantragen 

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Kurzbeschreibung

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind sowie einer Wohnsitzregelung unterliegen und umziehen möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Beschreibung

Wenn Sie als ausländische Person der Wohnsitzverpflichtung für einen bestimmten Ort unterliegen, können Sie bei einem Umzugswunsch in ein anderes Bundesland unter bestimmten Voraussetzungen diese Wohnsitzverpflichtung aufheben oder ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Zuwanderungsbehörde gestellt werden.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße Lauteren-Flügel
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Blind  +49 6131 12-3726
 Herr Dernbach
 Herr Levent Heise Allgemeines Aufenthaltsrecht Buchstaben: Al, K  +49 6131 12-3275  levent.heisestadt.mainzde
 Frau Maia Italliantseva
 Frau Mariami Sieben
 Frau Michelle Simon Allgemeines Aufenthaltsrecht Buchstabe: A  +49 6131 12-3478  michelle.simonstadt.mainzde
 Herr Olivar Zaya Allgemeines Aufenthaltsrecht Buchstaben: Ah-Ak, G, R, U  +49 6131 12-3376

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Grund des Umzugswunsches. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen können auch durch einen Familienangehörigen des Antragstellers oder Antragstellerin erfüllt werden. Zu den nachfolgend genannten Unterlagen kann die zuständige Zuwanderungsbehörden im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.


Asylberechtigte, geflüchtete oder anerkannte subsidiär schutzbedürftige Person

  • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden, durch die mindestens ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson erzielt wird
  • Studien- oder Ausbildungsplatz
    • Ausbildungsvertrag oder Studienbescheinigung
  • Wohnort der mit Ihnen in einer Ehe befindlichen Person/Lebenspartnerschaft/minderjährigen Kindes
    • Meldebescheinigung
    • Heiratsurkunde
    • Geburtsurkunde
  • Sonstige Gründe zur Vermeidung einer Härte
    • Ausführliche Begründung
    • Ärztliches Attest
  • Integrationsmaßnahme
    • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Integrationskurs, einem Berufssprachkurs nach, einer Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Sonstige ausländische Person, die einer Wohnsitzregelung unterliegt

  • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsvertrag
    • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Studien- oder Ausbildungsplatz
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Studienbescheinigung
    • Integrationskurse
    • Berufssprachkurse
    • Qualifizierungsmaßnahmen
    • Weiterbildungsmaßnahmen
  • Wohnort der mit Ihnen in einer Ehe befindlichen Person/Lebenspartnerschaft/minderjährigen Kindes
    • Meldebescheinigung
    • Heiratsurkunde
    • Geburtsurkunde
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Gemeinsame Sorgeerklärung
  • Sonstige humanitäre Gründe
    • Z. B. ärztliche Atteste
    • Ausführliche schriftliche Begründung

Gebühren

Kostenhöhe (variabel): von 0 bis 50,00

Vorkasse:

Bezeichnung der Kosten:

Bemerkung:

Sollten Sie Sozialleistungen beziehen, ist dieser Antrag kostenfrei.
Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer ist abhängig von der Zuwanderungsbehörde.

Fristen

Genehmigungsfiktion

Sollte die Zuwanderungsbehörde des neuen Wohnortes nicht innerhalb von vier Wochen auf die Anfrage der Zuwanderungsbehörde des aktuellen Wohnortes reagieren, wird automatisch die Zustimmung erteilt und die antragstellende Person darf umziehen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen können auch durch einen Familienangehörigen des Antragstellers oder Antragstellerin erfüllt werden.

Asylberechtigte, geflüchtete oder anerkannte subsidiär schutzbedürftige Person

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Stunden wöchentlich und ein Nettoeinkommen von mindestens 820,00 (Stand: April 2022)) oder ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Ausbildungs- oder Studienplatz
  • Die mit Ihnen in eine Ehe befindlichen Personen, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft oder das minderjährige Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben, lebt an einem anderen Wohnort
  • Vermeidung einer Härte (z. B. humanitäre Gründe)

Sonstige ausländische Person, die einer Wohnsitzregelung unterliegt

  • Ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Ausbildungs- oder Studienplatz
  • Die mit Ihnen in eine Ehe befindlichen Person, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft oder das minderjährige Kind lebt an einem anderen Wohnort

Sonstige humanitäre Gründe

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie die Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Zuwanderungsbehörde stellen.
  • Bitte besprechen Sie vorab, welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag beifügen müssen.
  • Die Zuwanderungsbehörde prüft Ihren Antrag und bittet in der Regel die Zuwanderungsbehörde des neuen Wohnortes um Einverständnis.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.

Zuständige Stelle

Im Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen

  • Ein persönliches Vorsprechen ist erforderlich.
  • Ein Umzug ist erst nach erfolgte Zustimmung Ihrer bisherigen Zuwanderungsbehörde möglich. Bitte vermeiden Sie daher, bereits umzuziehen, solange Ihnen diese Zustimmung noch nicht vorliegt.

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