Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Sie befinden sich hier:
Sekundärnavigation

Fördern und Ableiten von Grundwasser aus einem Brunnen beantragen  

Beschreibung

In Rheinland-Pfalz ist das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck anzeigepflichtig (§ 46 Wasserhaushaltsgesetz - WHG in Verbindung mit § 44 Landeswassergesetz - LWG). Hierzu zählt auch der Betrieb und die Errichtung von privaten Gartenbrunnen.

Für andere wie die oben genannten Zwecke (z. B. für gewerbliche Zwecke) oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich die von der Unteren Wasserbehörde erteilt werden kann.

Unterlagen

In 4-facher Ausfertigung:

  • Antragsformular (Erläuterungsbericht) vollständig ausgefüllt
  • Übersichtslageplan mit eingetragenem Brunnenstandort (z.B. topographische Karte M 1 : 25.000)
  • Flurkartenauszug mit eingetragenem Brunnenstandort
  • Skizze des geplanten Brunnenausbaus (z.B. Schemazeichnung der Brunnenbaufirma oder Handzeichnung)
  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den geplanten Verwendungszweck (nur erforderlich wenn ein Anschlusszwang an das öffentliche Trinkwasserleitungsnetz besteht)
  • Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer:in zur Brunnenbohrung (nur für den Fall, dass das Brunnengrundstück nicht Ihr Eigentum sein sollte)

Gebühren

keine