Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Sie können aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren? Dann können Sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Was muss ich wissen?
Leistungsbeschreibung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Teil der sozialen Mindestsicherungssysteme in Deutschland. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das menschenwürdige Existenzminimum.
- Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen in finanzieller Notlage.
Der Anspruch und die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.
Der Gesamtbedarf besteht aus den folgenden Komponenten:
- Regelbedarf
- angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- eventuelle Mehrbedarfe
- eventuelle Bedarfe für Bildung für volljährige Schülerinnen und Schüler
- im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Ergänzend erhalten Sie in Sondersituationen einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel bei Erstausstattungen für die Wohnung.
Neben Ihrem individuellen Bedarf werden – sofern vorhanden – Ihr Einkommen und Ihr Vermögen betrachtet. Dieses müssen Sie zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes zuerst verbrauchen. Ausnahmen sind Freibeträge und Schonvermögen.
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
- den pauschalen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied setzen wir einen eigenen Regelsatz fest.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
- In Ausnahmefällen übernehmen wir Schulden, z.B. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (z.B. Schulden beim Energieversorger).
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
- die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind.
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind.
- alleinerziehend sind.
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten.
- wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.
- das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (z.B. Boiler).
- Schüler:in sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt auch das Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartner:in mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu berücksichtigt es die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder, also z.B.:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind rechnet es diesem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, z.B.:
- kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 Euro)
- ein angemessenes Hausgrundstück
Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro (brutto) liegt.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Voraussetzungen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie erhalten, wenn
- Sie volljährig sind und
-
entweder
- auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können oder
- die Regelaltersgrenze erreicht haben - diese Altersgrenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre an - und
- Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und
- Sie keine – oder keine ausreichenden – Leistungen aus Versicherungs- und Versorgungssystemen bekommen und
- Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Zudem können Sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch erhalten, wenn Sie
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
- in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sie sind leistungsberechtigt, wenn Sie
- das gesetzliche Rentenalter (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht haben.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Wir berücksichtigen das Einkommen und Vermögen nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner:innen sowie Partner:innen in einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es den Eigenbedarf übersteigt.
Sie können nicht gleichzeitig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Wohngeld beziehen. Je nach Sachverhalt gewähren wir die für Sie günstigere Leistung.
Verfahrensablauf
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zahlt das Sozialamt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem Ersten des Monats, in dem es über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.
- Setzen Sie sich mit unserer Infostelle in Verbindung.
Telefonnummer: 06131 12-3737
E-Mail: infostelle-amt-fuer-soziale-leistungenstadt.mainzde
Adresse: Kaiserstraße 3–5, 55116 Mainz - Für die Beantragung der Leistung laden Sie sich den Antrag als PDF-Datei herunter und senden diesen ausgefüllt zu uns.
- Das Sozialamt entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dies erfolgt durch einen Bescheid, den Sie in der Regel per Brief erhalten.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
- Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Bemerkung
Was sollte ich noch wissen?
Als Leistungsberechtigte sind Sie dazu verpflichtet, sich selbst zu helfen und zuerst andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn Sie damit Ihre Hilfebedürftigkeit
- vermeiden,
- beseitigen,
- verkürzen oder
- vermindern können.
Darunter fallen zum Beispiel folgende Leistungen:
- Rente
- Wohngeld
- Ansprüche gegen Dritte, zum Beispiel Unterhaltsleistungen.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollten Sie erst beanspruchen, wenn Sie diese Sozialleistungen ausgeschöpft haben.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
Sie können
- einen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides einlegen.
- eine Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides einlegen.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
- Geltungsdauer 12 Monate
Sie können Leistungen ab dem 1. des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die Leistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.
Die Hilfe zahlen wir ab dem Ersten des Monats in dem Sie den Antrag stellen.
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen müssen Sie einhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid – nicht nur mit dem Ablehnungsbescheid, sondern auch mit dem Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) – nicht einverstanden sind.
Zuständige Stelle
Grundsätzlich ist das Sozialamt Ihres Wohnortes für Sie zuständig.
Hinweis: Sollten Sie den Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgeben, leitet dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiter. In diesem Fall informieren wir Sie über die Weiterleitung des Antrags.
Ihr örtliches Sozialamt finden Sie über den Link "Verwaltungsleistungen in Deutschland suchen & finden".
Was muss ich mitbringen oder einreichen?
Angaben im Antrag müssen gegebenenfalls durch Nachweise belegt werden, zum Beispiel:
-
Kopie eines Ausweisdokuments:
- Personalausweis oder
- Reisepass oder
- Aufenthaltstitel
- Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung
-
Nachweise über Ihr Einkommen:
- Rentenbescheide
- Kindergeld
- Unterhaltszahlungen
- Unter Umständen Arbeitsverdienst der Partnerin oder des Partners
-
Nachweise über vorhandenes Vermögen:
- Sparguthaben
- Lebensversicherung
-
Nachweise über Ausgaben:
- Mietvertrag
- Heizkosten
- Unterlagen über Versicherungsbeträge
Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.
Die zuständige Behörde kann weitere oder weniger Unterlagen verlangen.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder Gutachten der Deutschen Rentenversicherung
- Einkommensnachweise, z.B. zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, z.B. Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Gegebenenfalls werden wir weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, z.B. aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel.
Was kostet es und wie kann ich bezahlen?
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
- Bußgeld: 50,00 EUR
Es fallen keine Kosten an.
Formulare, Merkblätter, Links
Formulare
- Sozialhilfe, Antrag auf Leistungen nach dem SGB XIIPDF-Datei1,02 MB
- Sozialhilfe, Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnissenPDF-Datei588,24 kB
- Sozialhilfe, Zusatzblatt zum Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnissenPDF-Datei76,37 kB
- Mitwirkungspflicht bei Antrag auf Sozialleistungen, Anlage zum AntragPDF-Datei121,00 kB
- Sozialhilfe, Zusatzblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XIIPDF-Datei111,34 kB
- Mietbescheinigung, Nachweis zu den Kosten der UnterkunftPDF-Datei120,05 kB
Merkblätter
Internetverweise
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Sachgebiet Allgemeine Sozialhilfe, Grundsicherung, Frauenhaus, Hilfen zur Sesshaftmachung, Kosteneinzug, Koordination Flüchtlinge
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