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Wohngeld Erhöhungsantrag stellen 

Kurzbeschreibung

Sie erhalten bereits Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss von uns und Ihre Lebenssituation hat sich verändert?

Beschreibung

In folgenden Fällen haben Sie eventuell Anspruch auf ein höheres Wohngeld:

  • Ihr Gesamteinkommen hat sich um mehr als 10 Prozent verringert oder
  • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht oder
  • die Anzahl der Haushaltsmitglieder hat sich erhöht
  • Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.

In der Regel wird Ihnen bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld ab dem 01. des Monats gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldbehörde eingeht. 

Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann sich das Wohngeld auch rückwirkend erhöhen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
Telefon
+49 6131 115

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie: Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!

Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise über das geänderte Einkommen
  • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Gebühren

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem davon ab, dass uns alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig vorliegen. Wir sind bemüht Ihr Anliegen möglichst schnell zu bearbeiten. In vielen Fällen wird es jedoch zu Verzögerungen kommen. Längere Bearbeitungszeiten gehen jedoch nicht zu Ihren Lasten.

Wegen der Vielzahl zu bearbeitender Anträge können wir leider keine Auskünfte zum Eingang oder Sachstand eines Antrages machen.

Hinweise

Möglichkeit des Datenabgleichs durch die Wohngeldbehörde

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld oder Lastenzuschuss zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

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