Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, "Feuerwehrführerschein".
Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Zu den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und technischen Hilfsdiensten im Sinne der FbLVO zählen die anderen Hilfsorganisationen nach § 17 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG)s sowie die Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG).
Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste kann auf Antrag eine Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 FbLVO erteilt werden, wenn sie
- mindestens seit zwei Jahren eine endgültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen
- eine Einweisung in das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 3 absolviert haben
- ihre Befähigung zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen in einer praktischen Prüfung nach § 4 nachgewiesen haben,
- nachweisen, dass sie im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind, und
- ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.
Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der in § 1 bezeichneten Organisationen, auch wenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträger tätig werden.
Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
Die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs nach § 1 Abs. 1 ist in einer praktischen Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr nach Anlage 3 nachzuweisen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die prüfungsberechtigte Person darf mit der einweisungsberechtigten Person nicht identisch sein.
Das Absolvieren der Einweisung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen. Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung ist der nach § 6 zuständigen Behörde auszuhändigen.
Die bis zum Ablauf des 20. September 2012 erteilten Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 2 Nr. 2.1.4 erfüllt und dies in der Fahrberechtigung dokumentiert ist.