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Verpackungsgesetz: Welche Pflichten gelten für Gewerbetreibende?

Übersicht über die Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen und die Mehrwegangebotspflicht bei To-Go-Waren.

Würfel mit Buchstaben für Ein- und Mehrweg
Würfel mit Mehrweg und Einweg

Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen (§§ 31 und 32 des Verpackungsgesetzes)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Hersteller:innen und Vertreiber:innen für die meisten Einweggetränkeverpackungen ein Pfand zu erheben. Ebenso regelt das Verpackungsgesetz die Pflicht zur Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen.

Mehrwegangebotspflicht bei To-Go-Waren (§§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Letztvertreiber:innen von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, ihre in Verpackungen selbst befüllten Waren auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

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