Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser melden
Kurzbeschreibung
Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde melden.
Beschreibung
Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.
Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.
Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:
- Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung
- Altlastenerkundung
- Brunnen
- geochemische Untersuchung
- geophysikalische Untersuchung
- geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
- Bohrung und Pump- beziehungsweise Schluckversuch
- Grundwassermessstelle
- Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
- Kartierung (außer Basisbohrung)
- Rohstofferkundungsbohrung
- sonstige Aufschlusszwecke
Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss gemeldet haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Adresse
Besucheranschrift
Grün- und UmweltamtGeschwister-Scholl-Str. 4, Haus C
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660
Zuständige Mitarbeiter/innen
Fristen
- Antragsfrist 1 Monat
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Rechtsbehelf
- Widerspruch