Wenn Sie ein/die Kennzeichen Ihres Fahrzeuges verloren haben oder diese/s Ihnen gestohlen wurde(n), muss das Fahrzeug umgekennzeichnet werden. Die bisherigen Kennzeichen werden durch die Zulassungsbehörde wegen des Verlustes/Diebstahles von Kennzeichen für 10 Jahre gesperrt. Sofern beide Kennzeichenschilder abhandengekommen sind, ist immer von einem Diebstahl und nicht von einem Verlust der Kennzeichen auszugehen.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, ein in der Landeshauptstadt Mainz zugelassenes Fahrzeug gebührenpflichtig auf ein Kennzeichen ihrer Wahl umkennzeichnen zu lassen. Vorausgesetzung ist, dass das Kennzeichen frei und verfügbar ist. Das führt nicht zu einer Sperrung des bisherigen Kennzeichens. Dieses ist anschließend verfügbar.
Beantragung
- persönlich
- Vertretung durch bevollmächtigte Person
Vorsprache
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug ist bereits in Mainz zugelassen.
- Es liegt eine gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug vor.
- Es liegen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vor.
- Alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein.
Sofern das/die abhandengekommene/n Kennzeichen wieder aufgefunden wird/werden, müssen Sie diese/s unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde
Die Umkennzeichnung ist davon abhängig, dass Sie alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt haben. Rückständige Gebühren können Sie im Rahmen der Umkennzeichnung vor Ort begleichen.
Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.