Kraftomnibusgenehmigung, Übertragung beantragen
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Sie möchten die Rechte und Pflichten aus Ihrem Busunternehmen für den Gelegenheitsverkehr oder die Betriebsführung an eine andere Person übertragen? Dann müssen Sie dafür eine Genehmigung bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.
Was muss ich wissen?
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Busunternehmen betreiben und bereits über eine Genehmigung im Gelegenheitsverkehr verfügen, müssen Sie ebenfalls genehmigen lassen, wenn Sie:
- alle Rechte und Pflichten aus der Genehmigung an ein anderes Unternehmen übertragen möchten oder
- die Betriebsführung auf eine andere Person übertragen möchten.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des übernehmenden Betriebes sind gewährleistet.
- Die übernehmende Person kann nachweisen, dass sie zuverlässig ist.
- Die übernehmende Person ist fachlich geeignet.
- Die übernehmende Person hat ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Bemerkung
Bei der Landeshauptstadt Mainz können Sie den Antrag online stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage
- Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefG-KostV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos
Fristen
- Geltungsdauer 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
- 3Monate
Über Ihren Antrag wird innerhalb von 3 Monaten entschieden. Die Bearbeitung kann um 3 Monate verlängert werden, wenn das notwendig ist.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweis des jeweiligen Landkreises.
Was muss ich mitbringen oder einreichen?
- gültige Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
- formlose Begründung, warum die Genehmigung übertragen werden soll
-
Antrag auf Übertragung der Genehmigung mit Angaben zum übernehmenden Unternehmen und Person:
- Name und Vorname
- Wohn- und Betriebssitz
- bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort
- Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
Erforderliche Unterlagen zum übernehmenden Unternehmen und Person:
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zur fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung, gegebenenfalls mit Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
-
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate:
- vom Unternehmen
- der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter
- der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Unternehmens
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Fahrzeugliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- Einverständniserklärung des übernehmenden Unternehmens oder der übernehmenden Person
- Personalausweis im Original
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
Eigenkapitalbescheinigung oder Vermögensübersicht (Kreditinstitut oder Steuerberatung) nach amtlichen Muster (§2 Abs.2 Nr.2 PBZugV), nicht älter als 1 Jahr- mindestens 9.000 Euro
- für jede weitere Konzession im gleichen Verfahren 5.000 Euro
- Bescheinigung über Steuersachen des Finanzamtes Ihres Betriebssitzes und bei auswärtigem Wohnsitz auch die Ihres Wohnsitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit (nicht älter als 3 Monate),
jeweils für antragstellende Person und für die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft (nicht älter als 3 Monate)
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse jeweils für antragstellende Person und für die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung für die in Anlage 2 aufgeführten Personen (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 0), nicht älter als 3 Monate
- für Inhaber:in (bei Handelsgesellschaften für die Beteiligten)
- für die Geschäftsführung
Die Auskunft beantragen Sie bei der Meldebehörde. Sie wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.
- Behördliches Führungszeugnis (Belegart 0), nicht älter als 3 Monate
- für Inhaber:in (bei Handelsgesellschaften für die Beteiligten)
- für die Geschäftsführung
Das Führungszeugnis beantragen Sie bei der Meldebehörde. Es wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.
- Jahresabschlüsse der letzten 3 Kalenderjahre
- wenn Sie bilanzieren, GuV (Kontennachweis) aus der Bilanz
- wenn Sie nicht bilanzieren, Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung (EAÜ)
- wenn der Abschluss noch nicht fertig ist, Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit Summen-Salden Liste vom Dezember des Jahres
- Anlage 1: Fahrzeugliste
- Anlage 2: Angaben zu Beschäftigten
- Hauptuntersuchungsberichte der letzten 3 Jahre
Bei einem Antrag auf Ersterteilung der Genehmigung durch eine GmbH
- Gesellschafterliste
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsführervertrag
Was kostet es und wie kann ich bezahlen?
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Formulare, Merkblätter, Links
Formulare
- Taxi, Mietwagen, Bus oder PKW, Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), AntragPDF-Datei326,38 kB
- Taxi, Mietwagen, Bus - Vermögensübersicht für Gelegenheitsverkehr nach PBefGPDF-Datei66,85 kB
- Taxi, Mietwagen, Bus - Eigenkapitalbescheinigung für den Straßenverkehr nach PBefG, Mustervordruck des Bundesministeriums der JustizPDF-Datei64,17 kB
- Taxi und/oder Mietwagen, Anlage 1: FahrzeuglistePDF-Datei69,44 kB
- Taxi und/oder Mietwagen, Anlage 2: Angaben zu BeschäftigtenPDF-Datei129,82 kB
Kontakt
Adresse
Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle)
Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz
Postanschrift
55028 Mainz
Ihr Weg zu uns
Ansprechpersonen
| Frau Iris BorkSachbearbeitung (Taxi, Mietwagen, Bus) Fahrlehrergesetz (Fahrschulen, Fahrlehrer) | Frau Iris Bork | ||
| Frau MuthSachbearbeitung (Taxi, Mietwagen, Bus) Fahrlehrergesetz (Fahrschulen, Fahrlehrer) | Frau Muth |
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle (Öffnet in einem neuen Tab)
Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.
Erreichbarkeit
Angaben zur Erreichbarkeit
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.