Verlängerte Öffnungszeiten in Außengastro nun auch in Gonsenheim und Hechtsheim
Allgemeinverfügung: Ortsbeiräte hatten Einführung mehrheitlich beschlossen. OB Haase: „Erfreut über Ausdehnung - Zugewinn an gastronomischer Attraktivität in Ortsteilen“.
Die Landeshauptstadt Mainz hatte im Januar 2026 die Verlängerung der erweiterten Öffnungszeiten auch für die Sommermonate des Jahres 2026 bis Mitternacht für die Außengastronomie in der Altstadt und Neustadt über sechs Monate verkündet. Diese Verlängerung war verbunden mit der Offerte, dass eine solche Sonderregelung auch für weitere Stadtteile abseits der zentralen Innenstadt möglich sei.
Die Ortsbeiräte der Stadtteile Hechtsheim und Gonsenheim hatten daraufhin mehrheitlich einem entsprechenden Antrag zugestimmt. Daher tritt mit der Allgemeinverfügung vom 17. April 2026 nun auch die Sonderregelung ab dem 30. April für die beiden Stadtteile in Kraft.
Oberbürgermeister Nino Haase: „Mit der erneuerten Allgemeinverfügung habe ich die Regelung aus dem Vorjahr bekräftigt, auch in 2026 verlängerte Öffnungszeiten vom 30. April bis einschließlich 31. Oktober für Gastronomiebetriebe mit genehmigter Außenbewirtung zu ermöglichen. In der praktischen Umsetzung haben wir zugleich durchweg gute Erfahrungen gemacht. Daher sprach nichts dagegen, eine solche Option auch für weitere interessierte Stadtteile anzubieten - Gonsenheim und Hechtsheim nutzten diese Möglichkeit und ich freue mich, hier den Ortsbeiräten eine direkte Entscheidung zu Belangen ihres Stadtteils zu ermöglichen. Hierdurch dürfte ein Zugewinn an gastronomischer Attraktivität für die Stadtteile einhergehen - all dies natürlich unter der Prämisse der Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte.“
Haase weiter: „Die verlängerten Öffnungszeiten für Außenbewirtung aus dem vergangenen Jahr sind auf sehr positives Echo gestoßen.“ Zugleich zeigten sie offenkundig über die Innenstadt hinaus Wirkung, da die Ortsbeiräte Hechtsheim und Gonsenheim um die Übernahme dieser Regelung baten.
Der Oberbürgermeister: „Es freut mich, dass das Modell auch über die Innenstadt hinaus Anklang findet. Dies belegt, dass der Ansatz, die Stadt mit solchen Schritten zukunftsfähig und lebendig zu halten, ins Ziel trifft. Menschen wollen die wärmeren Sommerabende draußen zusammen erleben - die positive Resonanz aus 2025 belegt, dass moderat erweiterte Öffnungszeiten für die Bewirtung unter freiem Himmel eine sommerlich urbane Atmosphäre nicht nur in der Innenstadt schafft und zugleich mit Lärmschutz für die Anwohnerschaft vereinbar ist.“
Hintergrund:
Mit der prolongierten Allgemeinverfügung der Stadt Mainz wird der Beginn der Nachtruhe vom 30. April bis einschließlich 31. Oktober 2026 an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen erneut um zwei Stunden auf 24.00 Uhr verschoben.
Bereits im Sommer 2025 hatte die Stadt Mainz erstmals eine entsprechende Regelung eingeführt und diese zunächst für einen begrenzten Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten erprobt, um dem veränderten Freizeitverhalten, den zunehmend warmen Abendstunden sowie der wirtschaftlichen Situation der Gastronomiebetriebe Rechnung zu tragen. Die nun beschlossene verlängerte Maßnahme knüpft an die positive Resonanz der Bürger:innen und Gastronomiebetriebe an.
Weiterhin klare Regeln zum Lärmschutz
Die verlängerten Öffnungszeiten sind erneut an strenge immissionsschutzrechtliche Vorgaben geknüpft. Unter anderem gelten:
-verbindliche Lärmgrenzwerte je nach Gebietsart
-Musikdarbietungen im Außenbereich, auch Musik- oder Fernsehübertragungen aus dem Innenraum der Gaststätte auf den Wirtschaftsgarten, sind ab 22.00 Uhr untersagt
-Fenster und Türen der Gaststätten sind ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten
-Verpflichtung zur Eigenüberwachung der Betriebe
-Sicherstellung einer achtstündigen Nachtruhe der Nachbarschaft
Bei wiederholten Verstößen kann die Allgemeinverfügung für einzelne Betriebe widerrufen oder eingeschränkt werden.
Bestehende Genehmigungen bleiben in Kraft
Bereits erteilte Einzelausnahmegenehmigungen gelten weiterhin fort, sofern sie günstigere Regelungen enthalten. Die Allgemeinverfügung ersetzt zudem keine weiteren erforderlichen Genehmigungen, etwa aus dem Bau- oder Sondernutzungsrecht. Nicht erfasst sind Volksfeste, Messen oder ähnliche Veranstaltungen.
Die Allgemeinverfügung kann im Amtsblatt der Landeshauptstadt Mainz, Nr. 16 vom 17. April 2026 eingesehen werden.