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Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragen 

Beschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche Interessen der Bundesrepublik die weitere vorübergehende Anwesenheit erfordern.
Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall dieser Hindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein persönliches Verschulden liegt in der Regel dann vor, wenn jemand falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße Lauteren-Flügel
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Atesli Humanitärer Bereich Buchstaben: E, F, G, S, Y  +49 6131 12-2977
 Frau Cerimovic  +49 6131 12-3369
 Herr Metzler  +49 6131 12-3409
 Frau Mirtsching  +49 6131 12-2404
 Frau Murtagh  +49 6131 12-3294

Unterlagen

  • gültiger Pass (nicht bei anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten)
  • Nachweis über Krankenversicherung
  • Mietvertrag (Nachweis über ausreichenden Wohnraum)
  • 1 biometrisches Passfoto

Gebühren

  • 100 Euro bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
  • 110 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
  • 80 Euro bei einer Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.