Die Grundsteuer ist objektbezogen und bezieht sich auf den Wert eines Grundstückes einschließlich eventueller Gebäude.
Höhe der Grundsteuer
Die Grundsteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Hebesatzes mit dem Messbetrag. Der Hebesatz wird durch den Stadtrat festgesetzt, die aktuellen Hebesätze können Sie auch der Haushaltssatzung entnehmen (Amtsblatt Nr. 36 vom 22.08.2025).
Ab dem 01.01.2025 betragen die Hebesätze:
350 % für Grundsteuer A
480% für Grundsteuer B (Wohngrundstücke)
720 % für Grundsteuer B (Nichtwohngrundstücke)
720 % für Grundsteuer B (unbebaute Grundstücke)
Hinweis zu unbebauten Grundstücken
Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden, § 246 (1) Bewertungsgesetz. Somit ist es unerheblich, wie das Grundstück genutzt wird (Parkplatz, Garten, Brachland etc.).
Hinweis zu Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken
Zu den Wohngrundstücken zählen die folgenden Grundstücksarten:
§ 249 (1) Bewertungsgesetz
- Einfamilienhäuser
- Zweifamilienhäuser
- Mietwohngrundstücke
- Wohnungseigentum
Zu den Nichtwohngrundstücken zählen die die folgenden Grundstücksarten:
§ 249 (1) Bewertungsgesetz
- Teileigentum
- Geschäftsgrundstücke
- gemischt genutzte Grundstücke
- sonstige bebaute Grundstücke
Die Zuordnung der Grundstücksarten des Bewertungsgesetzes zu den Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken erfolgte gemäß § 1 (1) Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz (Drucksache 18/11049 vom 12.12.2024)
Messbetrag und Grundstückart
Der Grundsteuermessbetrag sowie die Grundstücksart wird von den zuständigen Finanzämtern nach Ihrer Grundsteuererklärung im Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Angaben im Grundsteuermessbescheid haben für uns gemäß § 182 (1) Abgabenordnung Bindungswirkung und müssen übernommen werden. Die Stadtverwaltung Mainz erhält seit 2025 nur noch elektronische Datensätze, in denen die Berechnungsgrundlagen nicht enthalten sind, sodass wir diesbezüglich leider keine Fragen beantworten können.
Ebenfalls weisen wir darauf hin, dass Widersprüche gegen unsere Folgebescheide (Grundbesitzabgabenbescheide) unbegründet sind, wenn Sie sich gegen Feststellungen aus dem Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) richten, § 351 (2) Abgabenordnung.
Zahlung
- Die Zahlung erfolgt vierteljährlich per Lastschrifteinzugsverfahren zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
- Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck zur Einzugsermächtigung kann per Post oder Fax der Stadtkasse zugeleitet werden.
- Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres gestellt werden.
- Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer ist, wird für das ganze Jahr zahlungspflichtig.
- Wechselt der Eigentümer im Laufe eines Jahres, kann die Fortzahlung der Steuer privatrechtlich geklärt werden.